Landesjugendordnung DLRG-Jugend Sachsen
Präambel
Die Jugendordnung der DLRG-Jugend Sachsen basiert auf der Bundesjugendordnung und dem Leitbild der DLRG-Jugend. Sie regelt die speziellen Aufgaben der Jugendarbeit. Für weitere Fragen gelten die Satzung des DLRG Landesverbandes Sachsen e.V. sowie die Bundesjugendordnung. Diese Jugendordnung ist der Übersichtlichkeit halber in der männlichen Schriftform gehalten. Sie richtet sich dennoch an alle Mädchen und Jungen, Frauen und Männer. Als Jugendvorsitzende im Sinne dieser Ordnung gelten die von den Gliederungen mit der Leitung der Jugend Beauftragten.
§ 1 Name, Mitglieder Die Jugend des DLRG Landesverbandes Sachsen e.V., im folgenden DLRG-Jugend Sachsen genannt, bilden alle Mitglieder des DLRG Landesverbandes Sachsen e.V. bis einschließlich 26 Jahren und die von ihnen unabhängig vom Alter gewählten Vertreter und benannten Mitarbeiter.
§ 2 Ziele und Inhalte
(1) Ziele und Inhalte der Arbeit der DLRG-Jugend Sachsen richten sich nach dem Leitbild der DLRG-Jugend der Bundesebene. (2) Die DLRG-Jugend Sachsen fühlt sich der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des DLRG Landesverbandes Sachsen e.V., verbunden.
§ 3 Eigenständigkeit* Die Organe der DLRG-Jugend Sachsen arbeiten selbstständig und verfügen über ihre finanziellen Mittel in eigener Verantwortung.
§ 4 Wahl- und Stimmrecht
(1) In den Gliederungen der DLRG-Jugend Sachsen besitzen ihre Mitglieder im Alter von 10 - einschließlich 26 Jahren und die von ihnen gewählten Vertreter das uneingeschränkte Recht zu wählen. Das Recht gewählt zu werden kann erst mit 16 Jahren wahrgenommen werden und ist nicht auf das Höchstalter von 26 Jahren beschränkt. Für die Funktion des Ressortleiters Wirtschaft und Finanzen (WuF) beträgt jedoch das Mindestalter 18 Jahre.
(2) Jedes Mitglied hat nur eine Stimme, ein Depotstimmrecht ist unzulässig.
(3) Das Wahl- und Stimmrecht ist persönlich wahrzunehmen, eine Stimmabgabe durch die gesetzlichen Vertreter ist nicht möglich.
§ 5 Organe Die Organe der DLRG-Jugend Sachsen auf Landesebene sind: • Landesjugendtag • Landesjugendrat • Landesjugendvorstand Die Organe der DLRG-Jugend Sachsen tagen grundsätzlich verbandsöffentlich. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit ist ein Beschluss der Versammlung mit 2/3 Mehrheit herbeizuführen.
§ 6 Landesjugendtag
(1) Der Landesjugendtag ist das höchste Organ der DLRG-Jugend Sachsen.
(2) Stimmberechtigte Mitglieder des Landesjugendtages sind: • die Jugendleiter aller Gliederungen der DLRG-Jugend Sachsen oder deren Vertreter • die Delegierten aus den Gliederungen der DLRG-Jugend Sachsen nach §6 Abs. 4 • die Mitglieder des Landesjugendvorstandes
(3) Weitere nicht stimmberechtigte LJT-Mitglieder sind: • die Revisoren • die vom LJV beauftragten Referenten • die eingeladenen Gäste und Ersatzdelegierten.
(4) Die Gliederungen der DLRG-Jugend Sachsen haben je 50 jugendliche Mitglieder eine Stimme.
(5) Der Landesjugendtag findet alle 3 Jahre statt.
(6) Die Aufgaben des Landesjugendtages sind: • Behandlung aller grundsätzlichen Fragen und Angelegenheiten der DLRG-Jugend Sachsen • Behandlung von aktuellen jugendpolitischen Themen • Entgegennahme von Berichten des Landesjugendvorstandes • Entgegennahme von Kassen- und Prüfungsberichten • Entlastung des Landesjugendvorstandes • Wahl des Landesjugendvorstandes mit Ausnahme des Vertreters des Landesverbandsvorstandes und des Leiters des Landesjugendsekretariates • Wahl von mindestens zwei amtsunabhängigen Revisoren • Wahl der Delegierten zum Bundesjugendtag und ihrer Vertreter • Verabschiedung und Änderung der Landesjugendordnung • Genehmigung des Haushaltsplanes • Beschlussfassung über Anträge.
(7) Ein außerordentlicher Landesjugendtag muss auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Bezirksjugendleiter oder auf Beschluss des Landesjugendvorstandes einberufen werden.
§ 7 Landesjugendrat
(1) Der Landesjugendrat ist zwischen den Landesjugendtagen das höchste Organ der DLRG-Jugend Sachsen.
(2) Stimmberechtigte Mitglieder des Landesjugendrates sind: • die Jugendleiter aller Gliederungen der DLRG-Jugend Sachsen oder deren Vertreter • die Mitglieder des Landesjugendvorstandes
(3) Nicht stimmberechtigte Mitglieder des Landesjugendrates sind Revisoren und die Beauftragten der DLRG-Jugend Sachsen. (4) Der ordentliche Landesjugendrat tritt in den Jahren, in denen kein Landesjugendtag stattfindet, einmal zusammen.
(5) Die Aufgaben des Landesjugendrates sind die Aufgaben des Landesjugendtages mit folgenden Ausnahmen: • Wahl des Landesjugendvorstandes • Wahl der Revisoren Verabschiedung und Änderung der Landesjugendordnung. Nachwahlen einzelner Landesjugendvorstandsmitglieder und Revisoren sind zulässig.
§ 8 Landesjugendvorstand*
(1) Der Landesjugendvorstand ist das Planungs- und Ausführungsorgan der DLRG-Jugend Sachsen. Soweit es für die Geschäftsführung notwendig ist, kann der Landesjugendvorstand Entscheidungen entsprechend §7, Abs. 4, zwischen den Landesjugendräten treffen.
(2) Mitglieder des Landesjugendvorstandes sind: • der Landesjugendvorsitzende • der stellvertretende Landesjugendvorsitzende • der Ressortleiter für Wirtschaft und Finanzen (WuF) • der Leiter Jugendverbandskommunikation • ein bis vier Beisitzer • der Leiter des Landesjugendsekretariats (ohne Stimmrecht) • Vertreter des Stammverbandes, i.d.R. der Vizepräsident (ohne Stimmrecht) Dem Landesjugendvorstand kann ein Ehrenvorsitzender angehören, welcher vom Landesjugendtag das Stimmrecht verliehen bekommen kann.
(3) Der Landesjugendvorstand tritt mindestens zehnmal jährlich zusammen. Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder kann eine Sitzung einberufen werden.
(4) Die Mitglieder des Landesjugendvorstandes sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Arbeitsgruppen zu bilden.
(5) Die Amtszeit der gewählten Mitglieder endet spätestens mit der Neuwahl eines Landesjugendvorstandes.
(6) Der Landesjugendvorstand führt die Geschäfte nach einem von ihm aufgestellten Geschäftsverteilungsplan.
(7) Der Landesjugendvorstand kann durch hauptamtliche Mitarbeiter im Landesjugendsekretariat unterstützt werden.
(8) Aufgaben des Landesjugendvorstandes sind: • Beratung, Vorbereitung der Beschlussfassung zur Umsetzung von innerverbandlichen Angelegenheiten der DLRG-Jugend Sachsen auf der Grundlage des Leitbildes und der Grundsatzentscheidungen des Landesjugendtages. • Vorbereitung und Umsetzung der vom Landesjugendtag vereinbarten Aufgaben der DLRG-Jugend auf Landesebene für die laufende Wahlperiode in Zusammenarbeit mit dem Landesjugendrat. • Beratung, Beschlussfassung und Umsetzung von aktuellen kinder- und jugendpolitischen Themen unter Berücksichtigung der Grundsatzentscheidungen des Landesjugendtages. • Beratung und Aufstellung des jeweiligen Haushaltsplanes und der mittelfristigen Finanzplanung der DLRG-Jugend auf Landesebene sowie laufende Kontrolle des Haushaltsvollzugs. • Vertretung der DLRG-Jugend auf Bundesebene und Landesebene in den Gremien der DLRG und gegenüber den Gliederungen der DLRG-Jugend Sachsen. • Vertretung der DLRG-Jugend Sachsen in Dachorganisationen und Fachverbänden. • Koordination der Arbeit der Kommissionen, Arbeits- und Projektgruppen sowie der Beauftragten der DLRG-Jugend auf Landesebene. • Vorbereitung und Umsetzung von Personalentwicklungskonzepten für ehrenamtliche Mitarbeiter auf Landesebene auf Grundlage der Beschlüsse des Landesjugendrates. • Entscheidung über die Besetzung der Stellen im Landesjugendsekretariat • Kontakt zu Repräsentanten von Politik und Gesellschaft, aus Wissenschaft und Wirtschaft. • Verfolgung der kinder- und jugendpolitischen Entwicklung und entsprechender Veröffentlichungen.
§ 9 Ausschüsse Die Organe der DLRG-Jugend Sachsen haben das Recht, für bestimmte Aufgabengebiete Ausschüsse zu bilden, die Themen oder Maßnahmen vorbereiten.
§ 10 Berater Die Organe der DLRG-Jugend Sachsen können in Sachfragen Berater zu Sitzungen hinzuziehen.
§ 11 Änderungen Eine Änderung der Landesjugendordnung kann nur durch den Landesjugendtag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen beschlossen werden.**
§ 12 Zustimmung Die Jugendordnungen der Bezirke müssen im Einklang mit der Landesjugendordnung stehen. Sie müssen dem Landesjugendvorstand zur Einsichtnahme vorgelegt werden. Hat eine Untergliederung keine eigene Jugendordnung so gilt die Landesjugendordnung sinngemäß.
§ 13 Inkrafttreten Diese vorliegende Fassung wurde zum außerordentlichen Landesjugendtag am 12. März 2016 in Dresden mit der erforderlichen qualifizierten Mehrheit verabschiedet.
* Der Landesjugendvorstand (§ 3 und 8 der Landesjugendordnung) ist kein Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
** Die zur Berechnung der Mehrheit zugrunde liegende Stimmenanzahl entspricht der Summe der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen (siehe Geschäftsordnung der DLRG-Jugend (Bundesebene) §6 Abs. 1)